Pensionskasse

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Insolvenzsicherung Pensionskasse

Nach § 54 Abs. 1 VAG ist das Vermögen einer Pensionskasse so anzulegen, dass möglicht große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Durch die Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen bereits während der Anwartschaftszeit und die vorgenannten Vermögensanlagevorschriften ist die Versorgung weitgegend vom weiteren Schicksal des Arbeitgebers unabhängig; eine Insolvenzsicherung der Pensionskassenzusagen ist deshalb nicht vorgesehen. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber jedoch für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einstehen.