Wie werden Arbeitszeitkonten Steuerrechtlich und Sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Die Beträge, die in Form eines Arbeitszeitkontos angespart werden,
stellen keinen zufließenden Arbeitslohn dar (H 104a LStR) und sind
somit zum Zeitpunkt des Einstellens in das Zeitwertkonto nicht steuer-
und nicht sozialabgabenpflichtig.
Erst die Auszahlung aus dem Arbeitszeitkonto stellt steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar.
Wenn aus dem Arbeitszeitkonto während der Aktivenphase es Arbeitnehmers
Beträge zugunsten der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden
sollen, so muß diese Option in der Betriebs-/Einzelvereinbarung von
Beginn an zugelassen sein (BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rdn. 166).
Diese bAV-Beiträge unterliegen den steuerlichen Gegebenheiten des
jeweiligen Durchführungsweges, d.h. Beiträge zu einer
Unterstützungskasse oder zu einer Pensionszusage sind ohne Obergrenze
steuerfrei. Beiträge zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds und ab
2005 auch zu einer Direktversicherung sind bis zu 4% der
Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten (West) zuzüglich 1.800 EUR steuerfrei. Die regelmäßige
Entnahme aus Arbeitszeitkonto zugunsten der bAV ist im Rahmen der
Behandlung des jeweiligen Durchführungsweges nur steuerfrei, nicht
jedoch sozialabgabenfrei, da es sich hierbei
sozialversicherungsrechtlich um einen Störfall handelt, welcher in Höhe
der SV-Luft sozialversicherungspflichtig ist. Einen Ausnahmetatbestand
bietet das Sozialversicherungsrecht in folgenden Fällen: Soll das
Wertguthaben zu dem Zeitpunkt, zu dem keine Freistellung mehr möglich
ist, z.B. bei Erreichen des Alters 65 oder bei Eintritt des
Berufsunfähigkeitsfalles, zugunsten der betrieblichen Altersversorgung
verwendet werden, muß diese Option ebenfalls ab Einführung
der Arbeitszeitkonten in der entsprechenden Betriebs-/ Einzelvereinbarung zugelassen sein. Das Sozialgesetzbuch läßt hier eine
sozialabgabenfreie Übertragung ohne Obergrenze zu (§ 23b Abs. 3 SGB
IV). Dieser Ausnahmetatbestand gilt allerdings nicht für das
Steuerrecht.Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen somit
eine Umwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse oder einer
Pensionszusage. Da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt i.d.R. aus dem
Unternehmen ausscheidet, präferieren die meisten Arbeitgeber die
Unterstützungskasse als externen Durchführungsweg.
Kommt es zu einer Auszahlung des gesamten Wertguthabens z.B. durch
Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so ist das Wertguthaben in diesem
Veranlagungsjahr voll zu versteuern. Diese Einmalzahlung des
Wertguthabens kann zur Abmilderung der Progression mit der
Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Um den
sozialabgabenpflichtigen Betrag der Einmalzahlung zu ermitteln, muß
während der gesamten Ansparphase die sog. SV-Luft mitgeführt werden.
Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem zu
verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Bei
der Auszahlung wird das Wertguthaben bis zur Höhe der aufgelaufenen
SV-Luft mit Sozialabgaben belegt.Da es auch im Falle der Insolvenz des
Arbeitgebers zu einer Einmalzahlung des Wertguthabens kommt und der
Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer über die
Insolvenzsicherung schriftlich Auskunft zu erteilen, gibt es
hier diverse Servicepakete. Eine Versicherungsgesellschaft übernimmt
beispielsweise die Führung der SV-Luft, stellt für die Arbeitnehmer
Kontoauszüge über deren Insolvenzsicherung zur Verfügung und übernimmt
im Falle der Insolvenz die Abwicklung.
