Insolvenzschutz der Arbeitszeitkonten
Der Arbeitgeber muß für die Verbindlichkeiten, die er gegenüber seinen
Beschäftigten aufgrund der Arbeitszeitkonten hat, Rückstellungen
bilden. Da die Rückstellungsbildung den Arbeitnehmer aber nicht vor
Verlust seines Guthabens im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
schützt, hat der Arbeitgeber gem. § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i.V.m. § 7
Abs. 1a SGB IV die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer und seinen Anteil
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen Insolvenz zu schützen,
sofern die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag das Dreifache der monatlichen
Bezugsgröße (2005: West: 7.245 EUR; Ost: 6.090 EUR) übersteigen. Die
tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung sehen oftmals
bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so
daß die Wertguthaben i.d.R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze
gesichert werden müssen. Dies hat zum einen den Schutz des
Arbeitnehmers vor Verlustseines Guthabens und zum anderen eine bessere
Bonitätsbewertung desArbeitgebers seitens der Banken/Gläubiger im
Hinblick auf Basel II als Hintergrund. Der Arbeitgeber hat gem. § 7d
Abs. 3 SGB IV die Verpflichtung, seine Beschäftigten über die
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz schriftlich zu unterrichten.
