Arbeitszeitkonten

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Insolvenzschutz der Arbeitszeitkonten

Der Arbeitgeber muß für die Verbindlichkeiten, die er gegenüber seinen Beschäftigten aufgrund der Arbeitszeitkonten hat, Rückstellungen bilden. Da die Rückstellungsbildung den Arbeitnehmer aber nicht vor Verlust seines Guthabens im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers schützt, hat der Arbeitgeber gem. § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i.V.m. § 7 Abs. 1a SGB IV die Wertguthaben seiner Arbeitnehmer und seinen Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen Insolvenz zu schützen, sofern die Wertguthaben inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße (2005: West: 7.245 EUR; Ost: 6.090 EUR) übersteigen. Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung sehen oftmals bereits ab Entstehen eines Wertguthabens einen Insolvenzschutz vor, so daß die Wertguthaben i.d.R. vor Erreichen der gesetzlichen Grenze gesichert werden müssen. Dies hat zum einen den Schutz des Arbeitnehmers vor Verlustseines Guthabens und zum anderen eine bessere Bonitätsbewertung desArbeitgebers seitens der Banken/Gläubiger im Hinblick auf Basel II als Hintergrund. Der Arbeitgeber hat gem. § 7d Abs. 3 SGB IV die Verpflichtung, seine Beschäftigten über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz schriftlich zu unterrichten.